Bescheinigungen

Höhen- und /bzw. Lagebescheinigung

Einige Ämter verlangen zur Rohbauabnahme die Bescheinigung eines Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs, dass sowohl die Grundrissfläche des Gebäudes als auch die Höhenlage (Erdgeschossfußbodenhöhe) in Bezug auf das Gelände dem der Baugenehmigung entspricht.

Rechtsgrundlage: § 81 BauO NRW (Bauüberwachung)

Abs. 2 Die Bauaufsichtsbehörde kann verlangen, wenn besondere Grundstücksverhältnisse vorliegen,“ dass die Einhaltung der Grundrissflächen und die Höhenlage der baulichen Anlagen durch einen amtlichen Nachweis geführt wird“.

In der Verwaltungsvorschrift (VV BauO NW zu § 81 Abs.2 heißt es:

„Der amtliche Nachweis darüber, dass die Grundrissflächen und die Höhenlagen der baulichen Anlagen eingehalten sind, kann nur durch einen Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur oder Behörden geführt werden, die befugt sind Vermessungen zur Einrichtung und Fortführung des Liegenschaftskatasters auszuführen“.

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Grenzbescheinigung

In Grenzbescheinigungen wird formuliert, dass bauliche Anlagen die Grundstücksgrenze einhalten und dass Grenzüberschreitungen nicht vorliegen beziehungsweise, auf einer Länge von X -Metern Grenzüberschreitungen von X -Zentimetern festgestellt wurden. Um Grenzbescheinigungen auszustellen, ist eine gesicherte örtliche Grenzuntersuchung und eine Einmessung der Baulichkeiten durch zu führen.

Grenzbescheinigungen werden nicht nur bei Nachbarkonflikten verlangt, sondern zum Beispiel auch regelmäßig dann, wenn gebaute Objekte weiterveräußert werden. So sichert sich der Käufer vor unangenehmen Überraschungen nach Erwerb der Immobilie ab.

Welche Möglichkeiten gibt es, gesichert festgestellte Grenzüberschreitungen zu regeln? (Siehe dazu im Detail §§ 912-915 BGB)

  • Duldung Der Grenznachbar ist großzügig und duldet die teilweise Überbauung seines Grundstückes.
  • Der Grenznachbar erkennt die Überbauung und erhebt sofort Widerspruch. Er hat Anspruch auf eine jährlich im Voraus zu entrichtende Überbaurente oder ggf. auf eine Beseitigung der Überbauung.
  • Der Nachbar erkennt erst sehr viel später, dass das Gebäude die Grenze überbaut. Er hat die Überbauung zu dulden, aber einen Anspruch auf Entschädigung in Geld.
  • Der Verursacher kauft die überbaute Fläche dem Nachbarn ab. Das ist in der Regel die einfachste Lösung des Konfliktes, aber häufig auch die unwirtschaftlichste, weil die Kaufnebenkosten im Verhältnis zum Bodenwert hoch sind.
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Absteckbescheinigung

Einige Ämter verlangen eine Bescheinigung das sowohl die Grundrissfläche des Gebäudes abgesteckt als auch die Höhenlage (Erdgeschossfußbodenhöhe) angegeben wurde.

Rechtsgrundlage: § 75 BauO NRW (Baugenehmigung und Baubeginn)

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