Gebäudeeinmessung

Nach dem Gesetz über die Landesvermessung und das Liegenschaftskataster ist jeder Grundstückseigentümer oder Erbbauberechtigter verpflichtet, sein neu errichtetes oder sein im Grundriss verändertes Gebäude amtlich einmessen zu lassen. Das Ergebnis des örtlichen Gebäudeaufmaßes wird in einem Vermessungsriss dokumentiert und mit der erforderlichen Koordinierung der Gebäudeecken und den Berechnungen der Katasterbehörde zur Prüfung und Übernahme eingereicht, und von dieser in das amtliche Kartenwerk übertragen.

Der Nachweis sämtlicher Gebäude in der amtlichen Liegenschaftskarte stellt für verschiedenste öffentliche und private Zwecke ein lückenloses Basisinformationssystem dar. Der Nachweis des Gebäudebestandes ist für die Stadtplanung und den Städtebau, für die Wirtschaft und für den privaten Rechts- und Grundstücksverkehr (Finanzierung, Beleihung) unerlässlich.

Das Verfahren

Nach der Abnahme des neu errichteten Gebäudes oder des im Grundriss veränderten Gebäudes erhält die Katasterbehörde eine Durchschrift des Bauordnungsamtes über die Fertigstellung. Die Katasterbehörde fordert dann den Eigentümer oder Erbbauberechtigten auf, die für die Fortführung des Liegenschaftskatasters notwendigen Angaben zu machen und die Vermessung auf eigene Kosten durchführen zu lassen. Geschieht dies nicht, wird das Gebäude im Verwaltungszwangsverfahren eingemessen.

Diese Arbeiten führen wir für Sie gerne mit hoher Präzision und Genauigkeit durch.

Die Gebühr für eine Gebäudeeinmessung richten sich für alle Vermessungsbehörden und Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure in NRW nach der gesetzlich vorgegebenen Kostenordnung (Vermessungs- und Wertermittlungsgebührenordnung – VermWertGebO NRW).

Zur Ermittlung der Kosten wird der Gebäudewert nach den Normalherstellungskosten 2000 (NHK 2000) berechnet. Daraus ergibt sich die zu entrichtende Gebühr.

Normalherstellungskosten (NHK) Gebühr (netto)
A bis einschließlich € 25.000,– € 300,–
B über € 25.000,– bis einschließlich € 75.000,– € 480,–
C über € 75.000,– bis einschließlich € 300.000,– € 830,–
D über € 300.000,– bis einschließlich € 600.000,– € 1.350,–
E über € 600.000,– bis einschließlich € 1 Mio. € 2.100,–
F über  € 1 Mio. bis einschließlich € 15 Mio.,
zusätzlich zur Gebühr nach „E“ je angefangene € 500.000,–
€ 300,–
G über € 15 Mio.,
zusätzlich zur Gebühr nach „F“ je angefangene € 5 Mio.
€ 300,–