Amtlicher Lageplan

Bei der Errichtung neuer Gebäude und bei Änderungen im Bestand mit Wirkung auf Nachbargrundstücke fordert die Baugenehmigungsbehörde in der Regel einen amtlichen Lageplan nach § 3 Bauprüf­ver­ord­nung. Diese Pläne werden im Maßstab 1:200 oder 1:250 gefertigt und sind Bestandteil der einzureichen­den Bauvorlagen des Architekten.

Wir erstellen amtliche Lagepläne durch örtliches Aufmaß des Baugrundstückes nach Lage und Höhe, besorgen das für das Grundstück geltende Planungsrecht und übertragen alle das Grundstück betreffenden Informationen in die Planungsgrundlage. Dieser Plan wird dem Architekten als Vorabzug geschickt, damit dieser alle Rahmenbedingungen des Grundstückes, sowohl baurechtlicher als auch grundstücksbezogener Art vorliegen hat. Sonderwünsche des Architekten, die planungs- und ausnutzungsrelevant sind, werden im Vorfeld abgesprochen und erfüllt. Dies ist zum Beispiel dann der Fall, wenn kein qualifizierter Bebauungsplan vorliegt und die Zulässigkeit des geplanten Bauvorhabens sich durch die Prägung der Umgebungsbebauung ergibt (§ 34 BauGB „Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. …“.). Dazu sind Höhenangaben und Geschossigkeiten bestehender Gebäude im erweiterten Umfeld (Radius ~ 200 m) auf zu messen und gegebenenfalls deren Grundstücksausnutzungen zu dokumentieren. Die Daten der vom eigentlichen Baugrundstück entfernt liegenden Referenzobjekte werden zum Beispiel in die amtliche Flurkarte übertragen oder in digitale Bilder als erforderlicher Nachweis eingetragen. Diese Daten werden als Bestandteil des großmaßstäbigeren Lageplanes nachgewiesen.

Der amtliche Lageplan hat gemäß § 3 Bauprüfverordnung folgenden Inhalt:

  • Darstellung des Baugrundstückes und der Nachbarbebauung mit Eigentums-, Grundbuch- und Adressangaben

  • Bemaßung der rechtmäßigen Grenzen des Grundstückes und seiner Größe

  • Geländehöhenverhältnisse und gegebenenfalls Höhenermittlung bestehender Gebäude mit Beschreibung, Geschosszahl, Wand- und Firsthöhen und Ermittlung der Abstandflächen

  • Breite und Höhenlage angrenzender öffentlicher Flächen und deren Topografie (alle planungsrelevanten Bestandteil des Straßenraumes wie Bäume, Leuchten, Parkbuchten, Wasser-und Gasschieber, Gullys, Kanaldeckel mit Höhenangaben und Sohlhöhenangaben etc.)

  • Die Bebauungsplanbezeichnung oder die Bezeichnung anderer Satzungen nach dem Baugesetzbuch mit den Festsetzungen über Art und Maß der baulichen Nutzung, die Bauweise, die Darstellung von Baulinien und Baugrenzen und der Flächen auf dem Baugrundstück für die der Bebauungsplan besondere Festsetzungen trifft, sowie die Bezeichnung der örtlichen Bauvorschriften.

  • Darstellung von Denkmälern und geschützten Baumbeständen mit Angabe des Stammumfanges in 1 m Höhe und des Kronendurchmessers

  • Sofern aus mitgelieferten Grundbüchern ablesbar, privatrechtlich durch Grunddienstbarkeiten gesicherte Flächen

  • Flächen auf dem Grundstück, die öffentlich – rechtlich durch Baulasten gesichert sind, also Belastungen und Baulasten zu Gunsten des Baugrundstückes auf Nachbargrundstücken.

Diese Zusammenschau örtlich ermittelter Daten und erhobener planungsrechtlicher Festsetzungen und anderer rechtlicher Vorgaben erhält der Architekt als planungsbestimmenden, grundstücksbezogenen Vorabzug zum amtlichen Lageplan als Planungsgrundlage für seine Entwurfsplanung.

Nach der Planerstellung erhalten wir die abgabereifen Architekturunterlagen, die von uns dann in den Plan übernommen und weiterverarbeitet werden:

Die Neuplanung wird in den Lageplan eingetragen mit Angabe der Außenmaße, der Dachform, der Wand- und Firsthöhen, der Höhenlage des Erdgeschossfußbodens, der Grenzabstände, der von uns ermittelten Tiefe und Breite der Abstandflächen und der Abstände zu anderen baulichen Anlagen und zu den öffentlichen Verkehrsflächen.

Mit der Eintragung und den dazu erforderlichen Berechnungen ergibt sich nicht selten ein weiterer interner Abstimmungsbedarf mit dem planenden Kollegen, der dann zu Planänderungen, Planergänzungen oder der Formulierung von Abweichungen und Anträgen auf Dispense führt. Selbstverständlich stehe ich dann auch für weitere Beratungen und für Teilnahme an Planungs- und Abstimmungsgesprächen bei der Verwaltung zur Durchsetzung der Planung im Rahmen des rechtlich Zulässigen zur Verfügung.

Amtliche Lagepläne werden von uns auch in anderen unterschiedlichen Ausprägungen – je nach Verwendungszweck und Erfordernis – erstellt.

Die Gebühr für einen amtlichen Lageplan richtet sich für alle Vermessungsbehörden und Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure in NRW nach der gesetzlich vorgegebenen Kostenordnung (Vermessungs- und Wertermittlungsgebührenordnung – VermWertGebO NRW). Dabei wird u.a. die Fläche des Antragsgrundstücks, der Bodenrichtwert und die weiteren zu erbringenden, notwendigen Leistungen zugrunde gelegt. Eine Aussage über die entstehenden Kosten kann daher nur für einen konkreten Fall erfolgen. Nehmen Sie aus diesem Grunde persönlichen Kontakt mit meinem Büro auf.