Amtliche Grenzanzeige

Bei der amtlichen Grenzanzeige wird, wie bei der Grenzvermessung, anhand der amtlichen Katasterunterlagen der örtliche Grenzverlauf zweifelsfrei wiederhergestellt und das Ergebnis in Form einer gesiegelten Absteckskizze dem Auftraggeber mitgeteilt. Fehlende Grenzzeichen werden aber nicht neu gesetzt, sondern nur örtlich angezeigt.

Das Ergebnis dieser Vermessung wird nicht in das Liegenschaftskataster übernommen.

Das Vermarken von Grenzpunkten setzt immer die Beteiligung der betroffenen Grundstückseigentümer voraus und auch immer die Aufnahme einer Niederschrift in Form einer Urkunde über das Vermessungs­ergebnis. Anders ist Übereinstimmung zwischen dem örtlichen Grenzverlauf und dem Katasternachweis, z.B. auch über die Art der Vermarkung, nicht möglich.

Die Gebühr für eine Grenzvermessung richtet sich für alle Vermessungsbehörden und Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure in NRW nach der gesetzlich vorgegebenen Kostenordnung (Vermessungs- und Wertermittlungsgebührenordnung – VermWertGebO NRW). Dabei wird die Grenzlänge und der Bodenrichtwert zugrunde gelegt. Eine Aussage über die entstehenden Kosten kann daher nur für einen konkreten Fall erfolgen. Nehmen Sie aus diesem Grunde persönlichen Kontakt mit meinem Büro auf.